Im Bereich der Signatur gilt es bei der Nutzung eines elektronischen Systems einige Aspekte zu beachten. Nicht zuletzt der reale Einsatz beim Anwender entscheidet, inwieweit elektronische Signaturen in ihren verschiedenen Formen oder doch die händische Unterschrift zur Anwendung kommen. Als rechtliche Grundlage sind in Deutschland für die Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Signaturtypen das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, §§126 und 127), das Signaturgesetz (SigG, §2 und §3) sowie die Signaturverordnung (SigV) heranzuziehen.

Die KMmaster Life Science Edition erfüllt mit ihrer qualifizierten elektronischen Signaturlösung den höchsten Sicherheitsstandard.

Qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr.3 SigG und § 126a BGB):

  • Stellt eine fortgeschrittene elektronische Signatur dar,
  • Ist um ein gültiges qualifiziertes Zertifikat zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung, erstellt mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE), erweitert,
  • Die Übereinstimmung der SSEE mit den Vorgaben des Signaturgesetzes (Prüfung und Bestätigung durch anerkannte Stelle) ist gewährleistet und
  • Es existiert Herstellererklärung zur Bestätigung der Konformität der Komponente zum SigG und zur SigV gemäß §17SigG.
Nur Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur können als elektronische Form eine per Gesetz geforderte Schriftform (handschriftliche Unterschrift) auf Papier ersetzen.

 

Fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr.2 SigG  und § 127 BGB):

  • Zuordnung ausschließlich zum Signierenden notwendig,
  • Identifizierung des Signierenden dadurch möglich,
  • Der Signierende verfügt allein über die notwendigen Mittel zur Signatur und
  • Die nachträgliche Veränderung der Daten kann erkannt werden.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist wie die „einfache“ elektronische Signatur als Objekte des Augenscheins zu behandeln. Es liegt eine Beweispflicht seitens des Signierenden vor, dass digitale Signatur und Identifizierungsmerkmal echt sind. Fortgeschrittene elektronische Signaturen sollten für formfreie Vereinbarungen eingesetzt werden.

Allgemeine elektronische Signatur (§127BGB):

  • Einfache Durchführung aber ungenügende Information in der Signatur,
  • Spätere Änderung des Textes sind nicht nachweisbar,
  • Die Echtheit des Absenders ist nicht nachweisbar und
  • Eine rationelle Unterschriftsprüfung kann nicht zweifelsfrei erfolgen.

Dokumente bzw. Dateien mit einfachen elektronischen Signaturen unterliegen der Beweiswürdigung durch ein Gericht. Dieses ist in seiner Bewertung frei ist. Das eingesetzte Signaturverfahren wird vom Gericht als beweiswürdig eingestuft und ggf. durch einen Gutachter festgestellt. Einfache elektronische Signaturen sollten für formfreie Vereinbarungen eingesetzt werden.

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